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   BGH, 06.09.2001 - 3 StR 321/01   

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https://dejure.org/2001,6716
BGH, 06.09.2001 - 3 StR 321/01 (https://dejure.org/2001,6716)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2001 - 3 StR 321/01 (https://dejure.org/2001,6716)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2001 - 3 StR 321/01 (https://dejure.org/2001,6716)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB
    Tenorierung bei der sexuellen Nötigung im besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB; Vergewaltigung; Tenorierung bei besonders schweren Fällen und gemeinschaftlicher Begehungsweise

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliches Begehen - Vergewaltigung - Gesetzliches Regelbeispiel - Bestandteil der Urteilformel - Gesetzgebungsgeschichte

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 321/01
    Dies gilt nicht nur, soweit damit beschrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter gehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird.

    Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere) Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; BGH NStZ 1984, 262, 263).

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 321/01
    Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere) Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; BGH NStZ 1984, 262, 263).
  • BGH, 09.05.2001 - 1 StR 161/01

    Regelbeispiel; Besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung; Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 321/01
    Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehalten ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 1 StR 161/01).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 127/23

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Schuldspruch wegen sexueller Nötigung

    Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht beide Angeklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB verurteilt (UA S. 8 ff. und 21 f.) und nicht nur - wie im Urteilstenor ausgewiesen - wegen eines sexuellen Übergriffs, wobei die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 StR 321/01 Rn. 3).
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